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Osterblumen-Aktion 2023

Auch in diesem Jahr findet wieder die Förderband-Osterblumen-Aktion statt. Die Blumen werden an Gründonnerstag in den Kirchengemeinden verkauft. Der Erlös der Aktion kommt den Projekten des Jugendwerkes zugute.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen " Katholisches Jugendwerk FÖRDERBAND Siegen-Wittgenstein " mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).

2. Er hat seinen Sitz in Siegen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Wesen und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der AO.

2. Zweck

Das Kath. Jugendwerk versteht sich als Träger der Jugendhilfe der durch Bildung ein selbstbestimmtes Leben und eine gelingende Biographie im außerschulischen und schulischen Bereich fördert.

Das Jugendwerk will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine menschenwürdige Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in der Einheit mit der Gesamtkirche (vgl. Dogmatische Konstitution "Lumen Gentium" (LG Abs. 2) des II. Vatikanischen Konzils) und in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anstreben.

Zur Verpflichtung auf das christliche Gebot von Liebe und Brüderlichkeit gehört der Einsatz gegen Ungerechtigkeit, Unfreiheit, Unterdrückung und Ausbeutung, für Randgruppen und Diskriminierte in der Gesellschaft und die ständige Suche nach wirkungsvollen Wegen einer bestmöglichen Gestaltung des menschlichen Zusammenlebens.

Insbesondere bemüht sich der Verein, Jugendlichen Hilfestellung zu geben beim Einstieg in das Berufsleben. Dazu gehört eine praktische Arbeitsweltorientierung, die eine Integration in die berufliche Arbeitswelt auch unter erschwerten Bedingungen erleichtert.

Dies geschieht etwa durch:

  • Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekte
  • Weiterbildungsangebote für Jugendliche,
  • Beratung bei der beruflichen Orientierung und Hilfen bei der Berufsfindung,
  • Werk- und Freizeitangebote für Jugendliche,
  • Kooperation mit allen Personen und Institutionen, aus dem sozialen Umfeld eines jeden    Jugendlichen,
  • Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und gesellschaftlichen Einrichtungen, die sich ähnlichen Zielen verpflichtet fühlen oder einen hilfreichen Beitrag zur Verwirklichung der Vereinsziele leisten können.
  • Kooperation und Zusammenarbeit mit allen Schulformen.
  • Übernahme von Trägerschaften von Einrichtungen der Jugendhilfe, insbesondere im Feld der Jugendarbeit.

Darüber hinaus leistet das Kath. Jugendwerk durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, berufliche Bildung, individuelle Förderungen, Maßnahmen und Projekte, auch für Personen, die durch das SGB VIII nicht erfasst werden, einen Beitrag zur Integration in der Arbeitsmarkt. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins aktiv einzusetzen.

2.  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

3. Über die Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt:

(1) durch Tod,

(2) durch den Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist,

(3) durch förmlichen Ausschluss kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung wegen eines dem Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern.

 

§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

2. Beschlussfassung:

Die Organe des Vereins fassen ihr Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit dies in der Satzung nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

 

§ 5 Der Vorstand

1. Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Wahl seines/seiner Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt.

(3) Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende.

(4) Jeweils der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der stellvertretende  Vorsitzende/die   stellvertretende Vorsitzende vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein. Im Innenverhältnis gilt, dass grundsätzlich der Vorsitzende/die Vorsitzende tätig werden soll und der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende nur dann, wenn der Vorsitzende/die Vorsitzende verhindert ist.

(5) Der Vorstand beruft einen/eine Geschäftsführer/in, und einen / eine stv. Geschäftsführer/in die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Beruft der Vorstand den/die Geschäftsführer/in aus seinen eigenen Reihen, behält dieser/diese sein/ihr Stimmrecht im  Vorstand.

2. Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung und ist für die Führung der Geschäfte verantwortlich. Er kann sich zur Erledigung dieser Aufgabe eines/einer Geschäftsführers/in bedienen. Dem/der Geschäftsführer/in steht bei der Führung laufender Geschäfte Vertretungsvollmacht im Sinne des § 30 BGB zu.

Im Verhinderungsfall wird er durch den/die stv. Geschäftsführer /Geschäftsführerin vertreten. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.

Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen und diese wenigstens ein Mal jährlich von 2 Prüfern/innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, prüfen zu lassen. Der Vorstand hat das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

3. Weisungsgebundenheit

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

4. Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die Vorstandssitzungen werden mindestens drei Mal jährlich durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende oder seinen/seine Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von 7 Tagen sowie unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per E-Mail oder mündlich geladen worden ist und 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auf Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.

5. Protokollierung

Die Beschlüsse des Vorstandes sind aufzuzeichnen.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Zusammentreten

die Mitgliederversammlung tritt jährlich ein Mal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder 30% der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen.

2. Aufgaben

2.1 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

(1)          Die Wahl des Vorstandes;

(2)          Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;

(3)          Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes gemäß § 5 Abs. 2;

(4)          Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;

(5)          Behandlung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegten Beratungsgegenstände;

(6)          Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen;

(7)          Wahl von 2 Kassenprüfern/innen;

(8)          Beschlussfassung über die Satzung des Vereins;

(9)          Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins

(10)        Beschlussfassung über die Jahresrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich Bilanz)

(11)        Beschlussfassung über Anträge

(12)        Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

(13)        Beschlussfassung über die Tagesordnung

(14)        Beschlussfassung über Einsprüche zum Protokoll

2.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.

3. Einberufung und Beschlussfähigkeit

3.1 Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende oder seinen/seine Stellvertreter/in einberufen und geleitet.

3.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.3 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens 1 Woche vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in schriftlich eingebracht worden sind.

4. Protokollierung

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen und in je einem Exemplar den Mitgliedern auszuhändigen ist.

Das Protokoll ist genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich Widerspruch erfolgt. Das Protokoll gilt als zugegangen, am dritten Tage nach Aufgabe zur Post.

Im Falle des Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Protokolls.

 

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Zuständigkeit

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.

2. Antragstellung

Den Antrag können der Vorstand oder 50% der Mitglieder des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

3. Beschlussfähigkeit

3.1 Änderungen der Satzung, des Vereinsziels oder einer Auflösung des Vereins setzen neben unter 3.2 und 3.3. aufgeführten Quoten eine Anwesenheit von mindestens 15 % der Mitglieder des Vereins voraus.  

3.2 Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zweidritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung.

3.3 Der Beschluss über eine Änderung des Vereinsziels oder einer Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder des Vereins in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung.

§ 8 Geschäftsordnung

Der Verein erstellt eine Geschäftsordnung, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt.

Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den BDKJ Kreisverband Siegen-Wittgenstein, sollte dies nicht möglich sein an den BDKJ Diözesanverband Paderborn, die es für Arbeitslosenprojekte in der Region Siegen-Wittgenstein im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde beschlossen und genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 03.11.1988 und geändert am 09.12.1988 sowie am 27.03.2001 und geändert am 21.9.2009.